„Was kostet eine Bestattung?“

Diese Frage bekommen wir als Bestattungsinstitut sehr of gestellt.

Sie haben grundsätzlich immer das Recht das Bestattungsinstitut ihres Vertrauens zu wählen. Diese “freie Bestatterwahl” gilt auch in Städten und Gemeinden, wo die Friedhofsarbeiten bereits an eine andere Firma übertragen wurden.

Durch die freie Wahl des Bestatters entstehen bei den hoheitlichen Gebühren keine finanziellen Nachteile für Sie. Die Kosten für die Friedhofsarbeiten werden in der Regel von der zuständigen Stadt oder Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung erhoben.

Bedenken Sie jedoch immer dass es für eine würdevolle und individuelle Trauerfeier und Beisetzung “keine zweite Chance” gibt. Qualifizierte Bestattungsinstitute empfehlen sich durch ihre Leistung, ihre Vertrauenswürdigkeit, ihre Zuverlässigkeit und ihre Transparenz bei Preis und Leistung. Diese Preistransparenz spiegelt sich in unseren Filialen auch dadurch, dass alle Produkte mit einem UVP ausgezeichnet sind. Die Basis ist natürlich aber der sog. Kostenvoranschlag, der ihnen nach einer persönlichen Beratung, ganz nach ihren individuellen Wünschen und den entsprechend notwendigen Gebühren, übergeben wird.

Hinterbliebene, die mit einem Todesfall konfrontiert werden, können sich oftmals in der Kürze der Zeit kein umfassendes Bild über die einzelnen Unternehmen machen. Sie sind offen für Empfehlungen, denen sie vertrauen und nehmen daher oftmals ihr Recht auf freie Bestatterwahl nicht wahr.

Wir stehen Ihnen für ein ausführliches Beratungsgespräch gerne zur Verfügung

Ausgehend von Ihren Wünschen, erstellen wir Ihnen jeweils eine detaillierte und faire Kostenübersicht. Da es sich ja immer um eine individuelle Bestattung handelt und evtl. auch individuelle Wünsche in einer Kalkulation berücksichtigt werden müssen, kann somit ohne ausführlichem Beratungsgespräch kein seriöses Angebot abgeben werden.

Generell gilt, dass die Bestattungskosten – ausgehend von der gewählten Bestattungsform und den individuellen Vorstellungen und Wünschen – sehr unterschiedlich sind, sich die Kosten aber meistens aus drei Rechnungsposten zusammensetzen:

1. Dienstleistungen und Produkte vom Bestattungsinstitut

Beratung und Dienstleistungsservice, Abholung und Überführung, hygienische Versorgung,  Sarg und / oder Urne, Sargauskleidung, Sargdecke + Kissen, Sterbebilder und weitere Trauerdrucksachen, Grabkreuz,  Gestaltung der individuellen Verabschiedung bzw. Trauerfeier, Aufbahrung in unserem Abschiedsraum, Kerzen, Blumenschmuck, Musik, Trauerrednerin, uvm.

2. Amtliche Auslagen

Bestattungs- und Friedhofsgebühr, Gebühr für Grabankauf oder bei vorhandenem Grab die Ruhezeitverlängerung, Gebühr für Sterbeurkunden, Kirchengebühren, etc.

Diese Kosten können im Regelfall teilweise von uns im Voraus verauslagt werden und tauchen deshalb auf unserer Abrechnung dann auch als „durchlaufende Posten“ auf.

3. Fremdauslagen

Todesbescheinigung, Zeitungsanzeigen, Steinmetzarbeiten, Grabpflege, etc.

Finanzierung

Falls Sie nicht wissen, mit welchen finanziellen Mitteln Sie die notwendigen Bestattungskosten begleichen können, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Die Bestattungskosten sind jedoch grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die Kostentragungspflicht trifft grundsätzlich die Erben oder die Hinterbliebenen und besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Nachlasses. Soweit die Bestattungskosten weder vom Erben, noch vom vertraglich Verpflichteten zu erlangen sind, trifft die Kostentragung die Verwandten in gerader Linie vgl. § 1601, 1615 Abs. 2 BGB.

D.h. dass auch ein Erbverzicht nicht vor der Zahlungspflicht schützt, da die Bestattungspflicht ist gesetzlich festgeschrieben:

  • Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Geschwister
  • Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  • sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
  • die Großeltern
  • die Enkelkinder
  • sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.

In manchen Fällen übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten, falls Sie einen Antrag auf Bestattungskostenhilfe gestellt haben und nachgewiesen haben, dass Sie bedürftig sind.

Oftmals hat der Verstorbene schon einen Bestattungsvorsorgevertrag beim Bestattungsinstitut abgeschlossen und dort die Finanzierung bereits geregelt, z.B. durch eine Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungstreuhandvertrag.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen aber auch die Möglichkeit, für die anfallenden Bestattungskosten in Teilbeträgen aufzukommen. Wichtig dafür ist das Sie uns ihre finanzielle Situation offenlegen, dann finden wir auch Möglichkeiten der Kostenbegleichung.

Sie merken schon, dass wir schon etwas Zeit für ein Beratungsgespräch benötigen, um ein wirklich seriöses Angebot erstellen zu können.

Wir nehmen uns diese Zeit gerne. Vereinbaren Sie doch einfach einen kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin mit uns – gerne auch zur Bestattungsvorsorge und “… eine Sorge weniger haben”.