Bereits seit 2004 wurde das Sterbegeld bei den gesetzlichen Krankenversicherungen ersatzlos gestrichen. Das bedeutet, dass bei einem Sterbefall alle Kosten der Bestattung nun von den Hinterbliebenen, in Form der Bestattungspflicht, getragen werden müssen.

Diese Bestattungspflicht ist mit dem Erbrecht verbunden und somit sind die Erben die Personen, die für die Bestattungskosten aufkommen müssen.  Aber auch wenn eine mögliche Erbschaft abgelehnt werden würde oder kein Erbe vorhanden ist, besteht diese gesetzliche Bestattungspflicht, was in entsprechenden Bestattungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer geregelt ist.

Die Bestattungskosten sind jedoch grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die Kostentragungspflicht trifft grundsätzlich die Erben oder die Hinterbliebenen und besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Nachlasses. Soweit die Bestattungskosten weder vom Erben, noch vom vertraglich Verpflichteten zu erlangen sind, trifft die Kostentragung die Verwandten in gerader Linie vgl. § 1601, 1615 Abs. 2 BGB.

Bestattungspflichtig sind nach den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer somit die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen. Diese sind nun verpflichtet für die Ausstellung einer Todesbescheinigung, die Leichenschau, die Überführung, die Einsargung und die Bestattung innerhalb der gesetzlichen Fristen zu sorgen.

Bestattungspflicht besteht in nachfolgender Reihenfolge:

  • Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Geschwister
  • Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  • sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
  • die Großeltern
  • die Enkelkinder
  • sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.