Häufig gestellte Fragen und Antworten

Hier beantworten wir einige der häufigsten Fragen rund um das Thema Bestattung.

Haben Sie ggfs. eine andere Frage? Dann schreiben sie uns doch direkt über unser Kontaktformular.

Natürlich – Sie dürfen den Verstorbenen grundsätzlich zu Hause aufbahren. Jedoch gibt es regionale Unterschiede die es zu berücksichtigen gibt und ggfs. muss hierzu eine Sondergenehmigung der Kommune beantragt werden.

Aber auch wenn der Verstorbene nicht zu Hause verstorben ist, haben Sie dennoch die Möglichkeit, den Leichnam bei sich zu Hause aufbahren zu können. Sollten Sie hierzu Fragen an uns haben, kontaktieren Sie uns einfach.

Gemäß dem Bestattungsgesetz in Bayern müssen Verstorbene spätestens nach 192 Stunden (bzw. max. 8 Werktagen) beigesetzt werden, falls sie nicht in speziellen Leichenhallen oder Leichenzellen aufgebahrt werden können. Dies hat vor allem gesundheitliche und hygienische Gründe. Diese Bestattungsfrist wird im §19 des Bayerischen Bestattungsgesetzes wie folgt geregelt:

  1. Eine Leiche muss spätestens 192 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet sein oder, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden.
  2. Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. 
  3. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. 
  4. Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.

Falls die Bestattung (z.B. durch fehlende Dokumente oder eine Obduktion) verzögert wird, ist die diese unverzüglich vorzunehmen, sobald alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Das Bestattungsgesetz in Bayern schreibt grundsätzlich für eine Bestattung einem Holzsarg vor, d.h. der Verstorbene muss in einem Sarg transportiert und auch bestattet werden. Ausnahmen, je nach örtlicher Friedhofssatzung ist ggfs. auch eine sog. “Tuchbestattung” möglich.

Dies hat zum einen hygienischen Gründe, aber auch bei einer Erdbestattung unabdingbare Gründe. Der Holzsarg sorgt für ausreichend Sauerstoff und fördert so im Erdreich dann den Verwesungsprozess des Körpers.

Grundsätzlich können Sie persönlich, oder das Pflegepersonal den Verstorbenen, nachdem der Arzt den sog. Totenschein ausgestellt hat, waschen und anziehen. Aber selbstverständlich kann dies auch unser geschultes Fachpersonal übernehmen. Die Frage nach dem sog. „letzten Hemd“ ist jeweils individuell zu beantworten und abgesehen von dem nachfolgenden Hinweis gilt: „was der / die Verstorbene immer gern getragen hat“.

Aber ob dies das Nachthemd oder der geliebte Jogginganzug ist, oder im Trachtenanzug auf seine letzte Reise geht – das bleibt allein Ihnen überlassen. Sollte keine individuelle Kleidung verfügbar sein bieten wir ihnen hierfür ein sog. Sterbehemd / Talar an.

Für Feuer- sowie Erdbestattung zu beachten: „Die / der Verstorbene darf weder Schuhe, noch Gürtel tragen – Lederwaren sind nicht erlaubt“.

Je nach Friedhofsatzung lassen sich in einem sog. Einzelfamiliengrab lassen sich bis zu zwei Särge und bis zu 4 Urnen und im Doppelfamiliengrab bis zu vier Särge und bis zu 6 Urnen bestatten.

Grundsätzlich liegt uns das Thema Verabschiedung sehr am Herzen und möchten dies Angehörigen, aber auch Freunden und Arbeitskollegen auch ermöglichen. Nicht jeder verstirbt Zuhause im Kreise seiner Liebsten, mehr als 70% versterben in Krankenhäuser und Pflegeheimen!

Wir ermöglichen eine individuelle Verabschiedung in unserem „Raum der Stille“ oder können auch einen Termin direkt im Abschiedsraum unserem Krematorium vereinbaren – auf Wunsch kann man hier auch bei der sog. Feuerübergabe dabei sein.

Ja, Sie haben grundsätzlich immer das Recht, dass Bestattungsinstitut ihres Vertrauens zu wählen. Diese “freie Bestatterwahl” gilt auch in Städten und Gemeinden, wo die Friedhofsarbeiten bereits an eine andere Firma übertragen wurden.

Durch die freie Wahl des Bestatters – der auch nicht unmittelbar vor Ort ansässig sein muss – entstehen bei den hoheitlichen Gebühren keine finanziellen Nachteile für Sie. Die Kosten für die Friedhofsarbeiten werden in der Regel von der zuständigen Stadt oder Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung erhoben.

Eine Diamantbestattung ist keine Bestattungsart. Sie setzt jedoch eine Kremierung / Einäscherung voraus. Aus einem Teil der Asche wird ein synthetischer Diamant hergestellt (0,4 – 1 Karat/80-200mg), der poliert und geschliffen werden kann. Zu welchem Zweck der Diamant angefertigt wird, bleibt den Hinterbliebenen überlassen.

Das deutsche Gesetz erlaubt es, sterbliche Überreste von Menschen ins Ausland zu überführen. Das kann entweder vor oder nach der Einäscherung geschehen. Die restliche organische Asche, der sog. Löwenanteil muss aber nach einer Trennung im Ausland (“z.B. bei Algordanza in der Schweiz”) auch dort beigesetzt werden (“z.B. Naturbestattung in den Schweizer Bergen“) und darf nicht mehr auf einem deutschen Friedhof, lt. deutschem Bestattungsgesetz, wie üblich bestattet werden.

Organisches Material brennt nur schwer von selbst. Der Brennwert des Sargholzes wird bei der Einäscherung mit einkalkuliert und ist für einen ordnungsgemäßen Verbrennungsablauf unerlässlich.

Die Wände im Kremationsofen strahlen eine immens hohe Hitze ab. Der Holzsarg fängt einige Sekunden nach Einfuhr in den Ofen sofort Feuer. Für diese Einäscherungen werden sog. Kremationssärge („einfache Kiefernsärge ohne die üblichen Tragegriffe“) verwendet.

Ja, da jeder angelieferter Sarg und somit der Verstorbenen sofort mit einer laufenden Nummer registriert wird. Diese Nr. steht zu dem auf einem feuerfesten Schamottestein, der dann zum Verstorbenen in den Sarg gelegt und später mit der organischen Asche in die sog. Aschenkapsel gefüllt wird.

Hier gibt es, je nach Friedhofsatzung unterschiedliche Regelungen; oftmals sind aber bis zu vier Urnen in einem Grab möglich.

Nein, denn in Deutschland gilt die Bestattungspflicht um die Würde der Toten und die Achtung der Totenruhe zu wahren und ist in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Befreit vom sog. „Friedhofszwang“ ist man nur bei einer See– oder Naturbestattung.

Ja, Seebestattungen sind mittlerweile für jeden möglich. Es muss aber eine Genehmigung bei der Stadt- oder Kommunalverwaltung des Sterbeortes eingeholt werden. Dazu ist eine Bestattungsverfügung des Verstorbenen erforderlich, in der dieser seinen Willen zur Seebestattung festgehalten hat.

Unser Berufsverband, der Verband unabhängiger Bestatter e.V., hat dazu folgende Information veröffentlicht, die wir hier nun gerne für Sie wiedergeben:

  1. Wer hat alles Anspruch?
    Solche, die den Tod eines „nahen Angehörigen“ betrauern. Hierunter fallen die Großeltern und Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister, Kinder bzw. Enkelkinder. Unter besonderen Umständen kann man hier auch nahestehende Personen rechnen, welche lange Zeit im gleichen Haushalt gelebt haben oder eine sonstige sehr enge, persönliche Beziehung zum Verstorbene bestand.
  2. Wie reiche ich den Sonderurlaub ein?
    Der Antrag muss so formuliert sein, dass dem Arbeitgeber klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Freistellung von der Arbeit ohne Nutzung eines Jahresurlaubstages handelt. Im besten Fall stellt der Bestatter eine Arbeitgeberbescheinigung aus und bittet in diesem Antrag direkt um die Freistellung. Viele Arbeitgeber fordern zur Vorlage beim Steuerbüro eine Sterbeurkunde, hier reicht eine Kopie völlig aus.
  3. Woher weiß ich ob ich darauf auch Anspruch habe?
    Grundsätzlich besteht Anspruch entweder auf Gesetzeslage oder es ist aus dem Tarif- bzw. Arbeitsvertrag ersichtlich. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei um eine Freistellung handelt und der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, für diesen Tag Lohn zu berechnen. (vgl. § 616 S.1 BGB)
  4. Wann muss ich ihn einreichen?
    Sobald bekannt ist, wann dieser Sonderurlaubstag genommen werden soll (=Beerdigungstag, erfährt man meist erst ein paar Tage nach dem Tod des Verwandten).

Diese Frage können wir leider nicht pauschal beantworten, da jede Bestattung individuell ist. Die anfallenden Bestattungskosten variieren je nach den individuellen Wünschen und Vorstellungen der Angehörigen, oder ggfs. der im vorliegenden Bestattungsvorsorgevertrag hinterlegten Wünsche des Verstorbenen.

Angefangen von der gewünschten Bestattungsart, über Sterbeort und Beisetzungsort, die Art der Trauerfeier, Trauerdruck, Trauerfloristik und vieles mehr, können die Bestattungskosten stark differenzieren. Gerne beraten wir Sie darüber ausführlich und erstellen ihnen danach einen entsprechenden Kostenvoranschlag.

Ja, denn die Bestattungskosten sind jedoch grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die Kostentragungspflicht trifft grundsätzlich die Erben oder die Hinterbliebenen und besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Nachlasses. Soweit die Bestattungskosten weder vom Erben, noch vom vertraglich Verpflichteten zu erlangen sind, trifft die Kostentragung die Verwandten in gerader Linie vgl. § 1601, 1615 Abs. 2 BGB.

D.h. das auch ein Erbverzicht nicht vor der Zahlungspflicht schützt, da die Bestattungspflicht ist gesetzlich festgeschrieben:

  • Ehepartnerin/Ehepartner oder Lebenspartnerin/Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Geschwister
  • Partnerin/Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  • sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen)
  • die Großeltern
  • die Enkelkinder
  • sonstige Verwandte bis zum 3. Grad.
Bilden Sie sich gerne ihre eigene Meinung anhand einiger Gästebucheinträge.