Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bestattungsverträge

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1.1.) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“).

(1.2.) Die AGB´s gelten insbesondere für Verträge zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung einer Bestattung lt. Bestattungsauftrag. Die AGB´s gelten darüber hinaus für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren, Produkte“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(1.3.) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber („einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen“) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB´s. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(1.4.) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind („z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung“), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1.5.) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB´s nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.

§ 2 Gegenstand Bestattungsauftrag

(2.1.) Anwendungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) finden auf das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Bestattungsinstitut ROSE (nachstehend Bestatter genannt) und dem Verbraucher (nachstehend Auftraggeber genannt) nach der Beauftragung eines Sterbefalles Anwendung.

(2.2.) Vertragsabschluss

Der Bestattungsvertrag kommt mit der Unterzeichnung des Bestattungsvertrages durch den Auftraggeber und dem Bestatter zustande.

(2.3) Gegenstand

Gegenstand jedes Auftrages ist in der Regel die Erledigung aller standesamtlichen Formalitäten, die Durchführung der hygienischen und kosmetischen Versorgung sowie die Erbringung aller Leistungen, die zur Aufbewahrung des / der Verstorbenen bis zur Beisetzung / Trauerfeier sowie zur würdevollen offenen Aufbahrung und Abschiednahme unter hygienischen und ästhetischen Aspekten notwendig sind. Hierzu zählt unter anderem das fachgerechte Verschließen des Mundes, der Augen, der Körperöffnungen, der Zugänge von Kathetern, Kanülen, Drainagen usw. sowie die äußerliche Reinigung und Desinfektion. Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Leistungen und den zur Bestattungsdurchführung notwendigen Fremdleistungen. Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene bzw. objektiv notwendige, im Interesse des Auftraggebers liegende Leistungen werden zusätzlich berechnet, Auslagen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe weiterberechnet.

(2.4.) Vollmacht

Mit dem Abschluss des Bestattungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Bestatter Vollmachten zur Regelung der für die Bestattung erforderlichen Geschäftsbesorgungen im Verhältnis zu Behörden („insbesondere dem Standesamt, Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben bzw. solche sowie Urkunden in Empfang zu nehmen“), Sozialversicherungsträgern, Lebensversicherungsvorsorge des öffentlichen Rechts und des Privatrechts („z.B. BT Bestattungsvorsorgetreuhand GmbH“) und sonstigen Dritten („z.B. Kirchen, Trauerredner, Floristen, Zeitungsverlagen für den Druck der Traueranzeige, usw.“),
zu erteilen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so fallen diese Geschäftsbeziehungen dem Auftraggeber allein zur Last. Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung des Bestattungsauftrages berechtigt zu sein und überträgt mit der Beauftragung dem Bestatterr das Totenfürsorgerecht.

(2.5.) Vorrang der Individualabrede

Dem Auftraggeber und dem Bestatter bleibt vorbehalten, Individualabreden abzuschließen und haben Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2.6.) Datenschutz

Der Bestatter ist unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes berechtigt, die mit dem Abschluss, der Durchführung und der Beendigung des Bestattungsvertrages erhobenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen auf Grundlage der aktuell geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

(2.7.) Erfüllungsgehilfen

Der Bestatter ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung der vereinbarten Bestattungsleistungen zu beauftragen. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestatter durch Auftragserteilung entsprechende Vollmacht. Der Auftragsgeber stellt den Bestatter im Hinblick auf Auftragsvergabe von Fremdarbeiten ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB frei.

§ 3 Preise / Vergütung / Zahlung

Unsere Preise unterteilen sich in zwei Kategorien:

(3.1.) Eigene Lieferungen und Dienstleistungen

Dabei handelt es sich um unmittelbar von uns verkaufte Waren und/oder von uns erbrachte Dienstleistungen. Alle genannten Preise sind Endpreise und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Alle Preise, die wir in Angeboten und Kostenvoranschlägen angeben, sind wenn nichts anderes vereinbart wurde, verbindlich bzw. immer aufgrund der aktuell geltenden Preisliste zum Zeitpunkt der Durchführung geltend.

(3.2.) Fremdleistungen

Unter Fremdleistungen fallen alle Posten, die nicht unmittelbar durch uns verkauft oder erbracht werden, sondern von uns in Ihrem Auftrag besorgt werden. Dies sind alle Leistungen, die durch Dritte erbracht werden. („z.B. ärztliche Todesbescheinigung, Gebühren für standesamtliche Sterbeurkunden, Kosten für Blumen, Zeitungs-, Trauer- und Danksagungsanzeigen, Krematoriums- und Friedhofskosten, Organisten und Trauerredner, usw.). Alle hierzu von uns genannten Preise sind Endpreise inkl. der Mehrwertsteuer (sofern es sich nicht um mehrwertsteuerfreie Gebühren handelt) und jeweils auf dem aktuellen Stand des Zeitpunktes der Nennung uns gegenüber. Die Preise der Fremdleistungen sind von uns jedoch ausdrücklich unverbindlich genannt. Maßgebend sind
dazu in jedem Fall die Ihnen über uns vermittelten Aufträge und Preise zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung.

(3.3.) Hauptleistungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Bestatter zur Zahlung aller Bestattungskosten.

Der Bestatter übernimmt nicht die Gewähr für die Richtigkeit eines möglichen Kostenvoranschlages, es sein denn, dass der Auftraggeber und der Bestatter verbindliche Preisabsprachen getroffen haben. Hiervon ausgenommen sind immer Auslagen und Gebühren Dritter / Fremdleistungen, die in der Regel erst nach Vollendung der Bestattungsleistung der Höhe nach festgestehen.

(3.4.) Höhe der Vergütung

Soweit der Bestatter und der Auftraggeber keine verbindlichen Preisabsprachen getroffen haben, gilt die übliche Vergütung / Preise („wie in §4.1 und §4.2. erläutert“) als vereinbart. Gleiches gilt sinngemäß für die nach dem Abschluss des Bestattungsvertrages verabredeten Leistungsänderungen und/oder Zusatzleistungen.

(3.5.) Abschlagszahlung

Dem Bestatter steht das Recht zu, Abschlagszahlungen für im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Teilleistungen („z.B. Abholung, Überführung, Hygienische Versorgung des Verstorbenen, bereits ausgelegte Gebühren, etc.“) zu verlangen.

(3.6.) Fälligkeit

Soweit der Auftragnehmer die Bestattungsleistung der Bestatters durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Handeln nicht annimmt, wird die Vergütung fällig mit der Vollendung der Bestattungsleistung.

(3.7.) Verzinsung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalt von 14 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung des Bestatters den Zahlungsanspruch zu erfüllen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Mit dem Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Zahlungsanspruch mit 5% Zinsen über dem geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

(3.8.) Rechte des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch den Bestatter nicht bestritten wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf den Bestattungsvertrag beruht.

(3.9.) Sicherungsabtretung

Der Auftraggeber tritt hiermit seine Ansprüche gegen die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Verbindung mit den Landesbestattungsgesetzen, §1968 BGB, § 1615 Abs.2 BGB, § 1360 a Abs.5 BGB, §1361 Abs. 4 BGB und §§ 823, 844 BGB zur Absicherung der Werklohnforderung aus dem Bestattervertrag an den Bestatter ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung der Werklohnforderung des Bestatters gegen den Auftraggeber aus dem Bestattervertrag. Leistet der Auftraggeber Teilzahlungen, so tritt der Bestatter in Höhe der Teilzahlungen zur Vermeidung einer Übersicherung die Ansprüche aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §4.9. Satz 1 an den Auftraggeber wieder ab, der die Rückabtretung hiermit annimmt.

Der Bestatter ist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nach §3.9. Satz 1 der AGB´s offen zu legen, sobald der Auftraggeber gemäß §3.7. der AGB´s in Zahlungsverzug geraten ist.

(3.10.) Bestattungskostenpflicht

Die Bestattungskosten sind grundsätzlich Nachlassverbindlichkeiten, d.h. die Kostentragungspflicht trifft grundsätzlich die Erben oder die Hinterbliebenen und besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Nachlasses. Soweit die Bestattungskosten weder vom Erben, noch vom vertraglich Verpflichteten zu erlangen sind, trifft die Kostentragung die Verwandten in gerader Linie vgl. § 1601, 1615 Abs. 2 BGB. D.h. das auch ein Erbverzicht nicht vor der Zahlungspflicht schützt, da die Bestattungspflicht gesetzlich festgeschrieben ist („Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sonstige Sorgeberechtigte (z.B. Vormund eines verstorbenen Minderjährigen), die Großeltern, die Enkelkinder, sonstige Verwandte bis zum 3. Grad“).

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Der Bestatter behält sich das Eigentum an vertragsgemäß gelieferter Ware bis zur vollständigen Erfüllung des aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vergütungsanspruchs vor.

§ 5 Beendigung des Bestattungsvertrages

(5.1.) Kündigung

Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Bestattungsvertrages ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestatters und des Auftraggebers, den Bestattungsvertrag aus wichtigen Gründen zu kündigen.

(5.2.) Vergütung

Wird der Bestattungsvertrag durch eine Kündigung des Bestatters aus wichtigem Grund, der von dem Auftraggeber zu vertreten ist, gekündigt, so hat der Auftraggeber dem Bestatter die vereinbarte Vergütung für die bereits im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachten Teilleistungen zu zahlen.

(5.3.) Entgangener Gewinn

In Bezug auf die noch nicht erbrachten Eigenleistungen und bestellten Waren steht dem Bestatter gegen den Auftraggeber ein Anspruch auf Zahlung eines pauschalisierten entgangenen Gewinn in Höhe von 20% der Auftragssumme der noch nicht erbrachten Eigenleistungen und gelieferten Waren netto zzgl. gesetzlicher MwSt. zu.

§ 6 Gewährleistung

(6.1.) Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher („Lieferantenregress §§ 478, 479 BGB).

(6.2.) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Auftraggeber vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

(6.3.) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter („z.B. Werbeaussagen“) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(6.4.) Geringfügige Abweichungen des gelieferten Gegenstandes bzgl. Qualität, Farbe, Form im Verhältnis zu Mustern oder Katalogabbildungen stellen keinen Mangel dar, soweit die handelsüblich sind und den Vertragsgegenstand in seiner Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

(6.5.) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Sonstige Haftung

(7.1.) Soweit sich aus diesen AGB´s einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7.2.) Rügen wegen offensichtlicher Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber diese innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung („insbesondere bei Beisetzung des Sarges oder der Urne“) schriftlich anzeigt.

(7.3.) Mängel oder Fehler der gelieferten Ware werden nach Wahl des Bestatter durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgestellt. Gelingt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, tritt an deren Stelle die angemessene Minderung des Vergütungsanspruchs.

(7.4.) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7.5.) Die sich aus Abs. 7.4. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7.6.) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers („insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB“) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 Verjährung

(8.1.) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln ein Jahr ab Lieferung („insbesondere bei Beisetzung des Sarges oder der Urne).

(8.2.) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Urheber- und Nutzungsrecht

(9.1.) Der Auftraggeber bestätigt gegenüber dem Bestatter, dass für die von ihm persönlich gelieferten Fotoabzüge bzw. digitalen Bilddateien:

a) Urheberrecht besteht, da die Aufnahmen von ihm persönlich gefertigt wurden oder
b) Nutzungsrecht besteht, da ihm der Urheber, insbesondere der Fotograf, die Erlaubnis hierfür übertragen hat.

(9.2.) Der Auftraggeber autorisiert das Bestattungsunternehmen, die Fotos bzw. digitalen Bilddateien uneingeschränkt für die durch den Auftraggeber bestellten Drucksachen zu bearbeiten, zu vervielfältigen sowie an Dritte, insbesondere die gängigen Tageszeitungen, zum Zwecke der Veröffentlichung von Trauer-/Dankesanzeigen, weiterzugeben.

§ 10 Kündigung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Auftragserfüllung oder wird dem Bestatter die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Bestatter berechtigt, eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 20 % aus der Gesamtauftragssumme von dem Auftraggeber zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder ein geringerer als die pauschalierte Vergütung entstanden ist.

§ 11 Widerruf

– Widerrufsbelehrung –

Wird der Bestattungsvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Bestatters („z.B. vor Ort bei Angehörigen“) oder als Fernabsatzvertrag mit dem Auftraggeber geschlossen, oder in Folge eines zu Lebzeiten abgeschlossenen sogenannten Bestattungsvorsorgevertrag, so gilt folgendes:

(11.1.) Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(11.2.) Auftraggeber, die Verbraucher sind, haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

(11.3.) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber das Bestattungsinstitut ROSE, Booch & Böse GbR.
Hauptstr. 16, 82380 Peißenberg, Telefon: 08803 – 6 394 395, Fax: 08803 – 6 394 395, E-Mail: info@bestattungsinstitut-rose.de, mittels einer eindeutigen Erklärung („z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail“) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

(11.4.) Im Falle des wirksamen Widerrufs, hat der Bestatter alle Zahlungen, die es vom Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten („exklusiv der zusätzlichen Kosten, die für eine besondere Art der Lieferung entstanden sind“), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart;
die Rückzahlung löst keine weiteren Entgelte aus.

(11.5.) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.). Individuell gefertigte Produkte („z.B. Trauerkarten, Urnen mit Individual-Design, handgefertigte Urnen“) sind vom Widerruf ausgeschlossen. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F.)

(11.6.) Für den Fall, dass der Auftraggeber den Beginn der Dienstleistung trotz und während des Laufs der Widerrufsfrist verlangt hat, so ist dem Bestatter ein angemessener Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(11.7.) Das Widerrufsrecht erlischt mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Bestatter, wenn der Auftraggeber zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrages bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und diese Zustimmung auch in Kenntnis erfolgt, dass durch diese Zustimmung mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Bestatter das Widerrufsrecht erlischt.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

(12.1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für die Leistungen der Vertragspartner und der Gerichtsstand ist am Geschäftssitz des Bestatters.

(12.2.) Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 13 Schlussbestimmungen

(13.1.) Salvatorische Klausel

Sollte sich eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.