Die häufigste Bestattungsart

Eine der häufigsten Bestattungsarten ist die Erdbestattung, sie ist immer noch die traditionellste Bestattungsart, vor allem in Bayern.

Wann muss eine Erdbestattung erfolgen Bayern?
lt. Bay. Bestattungsgesetz  § 19 Bestattungs- und Beförderungsfrist:
(1) 1Eine Leiche muss spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert sein oder, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. 2Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. 3Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. 4Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
(2) 1Die Gemeinde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. 2Sie kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
Für eine benötigte Grabstelle, falls noch kein Familiengrab vorhanden, ist es notwendig sich an den jeweiligen Friedhof bzw. zuständige Friedhofsverwaltung zu wenden. Hier kann ein frei gewordenes Grab übernommen werden oder sie können sich für eine neue Grabstelle entscheiden.

Detaillierte Information zu den Friedhofsgebühren, Ruhefristen und sonstigen Leistungen sind der jeweils aktuellen Friedhofssatzung und deren Gebührenordnung zu entnehmen.

Das Nutzungsrecht an Gräbern auf städtischen/gemeindlichen Friedhöfen vergibt ausschließlich die zuständige Friedhofsverwaltung, bei kirchlichen Friedhöfen entsprechend das jeweilige Pfarramt.

Über das Nutzungsrecht stellt die Friedhofsverwaltung dem Grabnutzungsberechtigten, d.h. dem Erwerber der Grabstätte eine Graburkunde aus.

Der Grabnutzungsberechtigte bzw. Inhaber bestimmt, welche Personen in der Grabstätte beerdigt werden dürfen, oder Dritte nutzen dürfen.

Die Grabpflege können die Angehörigen selbst vornehmen, oder im Rahmen einer Dauergrabpflege einer Gärtnerei in Auftrag geben.

Entgegen der weitverbreiteten Meinung haben Sie immer das Recht, ein Bestattungsinstitut ihres Vertrauen frei zu wählen – auch in den Gemeinden, welche die Friedhofsarbeiten an eine bestimmte Firma übertragen haben.

Durch die freie Wahl des Bestatters entstehen keine finanziellen Nachteile für Sie, da die Kosten für die Friedhofsarbeiten in der Regel von der zuständigen Gemeinde im Rahmen einer Gebührensatzung erhoben werden und somit für alle Bürgerinnen und Bürger gleich sind.

Der Sarg

Der Sarg ist Grundvorraussetzung für jede Form einer Bestattung, vor allem ein Symbol für den Tod und insbesondere die Erdbestattung. Aber auch bei einer Feuerbestattung oder einer Seebestattung, welche ja eine Kremierung voraussetzt, ist ein Sarg nicht nur als Symbol nötig, sondern der Verstorbene muss in einem Holzsarg verbrannt werden. Wir verwenden nur in Deutschland gefertigte Holzsärge, wobei besonders darauf geachtet wird, dass alle Särge auch den Umweltkriterien genügen.

Alle Särge werden mit einer hochwertigen, umweltverträglichen PVC-freien Oberfläche entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Garten- und Friedhofsamt Hamburg und dem Bundesverband Sargindustrie e. V. (BVSI) ausgerüstet. Mit dem Signet gekennzeichnet sind sie für die Erd- und Feuerbestattung gleichermaßen geeignet.

Im übrigen entsprechen alle Särge den Gütebedingungen des VDZB – Verband der Deutschen Zulieferindustrie für das Bestattungsgewerbe e.V.

Impressionen