Monika Schreiter * 23. 4. 1944 † 20. 6. 2020 Trauerfeier am Freitag, dem 3. Juli 2020 um 11 Uhr an der Aussegnungshalle im Friedhof Maria Egg in Peiting, anschließend Urnenbeisetzung.
Oliver „Oli“ Stehmann *5. 5. 1965 † 26. 6. 2020 Die Trauerfeier findet am Freitag, 3. Juli 2020 um 12.30 Uhr in der Aussegnungshalle am Waldfriedhof in Schongau statt, anschließend Urnenbeisetzung.
Centa Pfahler geb. Echtler * 28. 3. 1932 † 27. 6. 2020 Trauergottesdienst am Donnerstag, 9. Juli 2020 um 14.00 Uhr in der Pfarrkirche St. Michael in Peiting mit anschließender Urnenbeisetzung im Friedhof Maria Egg.
Josef Heiserer * 19. 11. 1951 † 9. 7. 2020 Rosenkranzandacht am Donnerstag, den 16. Juli 2020 um 19 Uhr und Trauergottesdienst mit anschließender Urnenbeisetzung am Freitag, den 17. Juli 2020 um 14 Uhr, jeweils in der Basilika St. Michael in Altenstadt.
Roswitha Ritter geb. Schieder * 23. 9. 1944 † 12. 7. 2020 Trauergottesdienst amMittwoch, 22. Juli 2020 um14 Uhr in der Basilika St.Michael in Altenstadt, anschließend Urnenbeisetzung.
Wolfgang Zwicknagel „Wolfi“ * 24. 11. 1957 † 12. 7. 2020 Trauerfeier amFreitag, dem 24. Juli 2020 um 9.00 Uhr in der Pfarrkirche Verklärung Christi in Schongau, anschließend Urnenbeisetzung im Waldfriedhof.
Heinz Lory * 19. 2. 1958 † 12. 7. 2020 Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung am Freitag, 24. Juli 2020 um 11 Uhr, an der Aussegnungshalle auf dem Friedhof Maria Egg in Peiting.
Christl Karl geb. Martl * 19. 4. 1940 † 17. 7. 2020 Trauerfeier am Donnerstag, dem 30. Juli 2020 um 14 Uhr an der Aussegnungshalle auf dem Hohen Peißenberg, anschließend Urnenbeisetzung.
Elfriede Schilcher geb. Ramm * 19. 2.1940 † 22. 7. 2020 Trauergottesdienst am Freitag, 31. Juli 2020, um 14.30 Uhr in der Wallfahrtskriche auf dem Hohen Peißenberg, mit anschließender Urnenbeisetzung. Anstelle zugedachter Blumen, bitten wir um eine Spende an das PalliaHome, IBAN: DE03 7035 1030 0032 3952 79.
Die täglichen neuen Informationen zur aktuellen Covid 19-Lage in Bayern verunsichern zunehmend die Menschen. Derzeit gelten für den größten Teil der Bevölkerung ja Ausgangsbeschränkungen um vor Neuinfektionen zu schützen. All diese Beschränkungen haben auch einen Einfluss auf unsere tägliche Arbeit als Bestattungsinstitut.
Selbstverständlich möchten auch wir unsere Mitarbeiter, genauso wie unsere Kunden vor einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus schützen. Aber trotz dieser schwierigen Lage für alle, möchten wir weiterhin „…begleitend an ihrer Seite stehen“ und Sie bei einem Trauerfall in der Familie unterstützen. Auch wenn wir auf die vom bayerischen Staatsministerium inzwischen geltenden Vorgaben, für die Durchführung von anstehenden Beisetzungen keinen Einfluss haben und die Kirchen geschlossen sind, liegt es uns am Herzen eine Trauerfeier nach ihren individuellen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten.
Umsetzungsmaßnahmen des Hygienekonzeptes bei Bestattungen aufgrund der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021
Grundlage dieser Umsetzungsmaßnahmen für die Friedhöfe sind das Schutz- und Hygienekonzept der Schongauer Friedhöfe, des Infektionsschutzmaßnahmengesetzes (IfSG) sowie die aktualisierten Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie nach der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15 . BayIfSMV) vom 23.11.2021.
Für Beerdigungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 8 der 15. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Der Begriff „Beerdigung” umfasst jegliche organisierte Zusammenkunft von Trauernden anlässlich eines Trauerfalls und damit insbesondere Trauerfeiern, ein Requiem, Rosenkranz- und Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet.
Maßnahmen:
1. Abstandsregelungen und Schnelltests:
Auf dem gesamten Friedhofsgelände ist der Abstand von 1,5m zu anderen Personen einzuhalten (§ 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV), wenn diese nicht dem eigenen Hausstand angehören. In der Aussegnungshalle wird dies über die Bestuhlung geregelt (vgl. 3.2 dieser Umsetzungsmaßnahmen). Im Freien sind die Trauergäste selbst für die Einhaltung des Abstandes verantwortlich.
Alle Trauergäste werden gebeten – freiwillig und auf eigene Verantwortung – vor dem Besuch der Trauerfeier einen Schnelltest zu machen, um die Gefahr einer Ansteckung mit Corona zu minimieren.
2. Teilnehmerzahl z.B. in der Aussegnungshalle:
Bei Trauerfeiern besteht keine Zugangsbeschränkung für die Aussegnungshalle (§ 4 Abs. 8 der 15. BayIfSMV), was bedeutet, dass grundsätzlich alle Angehörigen in die Aussegnungshalle dürfen.
Die Stühle in der Aussegnungshalle wurden im Abstand von 1,5m aufgestellt, damit der Abstand zwischen den Haushalten eingehalten wird (§ 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV).
3. Kontaktdatenerfassung:
Für die Teilnehmer in der Aussegnungshalle ist eine Namensliste zur Kontaktdatenerfassung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 der 15. BayIfSMV) mit Name, Vorname, Adresse und Kontaktdaten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV) zu führen. Die Liste mit den Kontaktinformationen ist der Friedhofsverwaltung zuzuleiten, entweder von den Angehörigen direkt oder über das Bestattungsinstitut.
4. Maskenpflicht:
Beim Betreten und Verlassen der Aussegnungshalle besteht für Trauerfeiergäste, den geistlichen Beistand und das Bestattungspersonal zwingend Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht mit dem Mindeststandard einer FFP2-Maske! Diese kann am Platz abgenommen werden, da der Abstand von 1,5m zu anderen Hausständen eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 15. BayIfSMV).
Das Tragen der Maske wird für das gesamte Friedhofsgelände empfohlen.
5. Gemeindegesang und Musik und Vereinswesen bei Trauerfeiern:
Gemeindegesang ist erlaubt. Ein Chor sowie Blasmusik am Grab ist nur in „kleinen Ensembles“ zugelassen, wenn der Abstand zwischen den Sängern/Blasmusikanten/Livemusikern 2m, zum Chorleiter 3m und zu den Trauergästen 5m eingehalten ist. Vertreter eines Vereins (z.B. Veteranenverein) dürfen ebenfalls nur als kleine Gruppe teilnehmen. Von einer kleinen Gruppe/Ensemble wird ausgegangen, wenn diese aus max. 4 Personen besteht.
6. Mikrofone, Erdwurf und Weihwasser:
Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren. Erdwurf- und Weihwasserabgaben am offenen Grab sowie am aufgebahrtem Sarg bleiben dem Pfarrer vorbehalten. Bei einer Nutzung der berührten Gegenstände sind diese umgehend zu desinfizieren, sowie nach und vor jeder weiteren Beisetzung. Auf einigen Friedhöfen bringen die Geistlichen Erde und Weihwasser selber mit, wodurch sich das Vorgenannte erledigt hätte. Erlaubt sind sog. Buxsträußchen die für die Trauergäste bereit zu stellen sind.
7. Aushang und Veröffentlichung:
Die Kommunen empfehlen bei einer Veröffentlichung von Sterbefällen (“im Schaufenster der Bestattung, im Internet und Zeitungen etc.”) die Nennung des Bestattungstermins nicht mit zu veröffentlichen. Ein Aushang oder eine Traueranzeige in den reg. Zeitungen sollte der Bestattungstermin nicht veröffentlicht werden, stattdessen wird ein Zusatz wie „Die Trauerfeier findet im Familienkreis statt“ eingetragen werden. Diese Empfehlung ist leider notwendig, um die Anzahl der Trauergäste einzugrenzen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben oder sich nicht sicher sind was bei einem Sterbefall zu tun ist, nehmen Sie zuerst Kontakt zu uns auf.
Vielen Dank für ihr Verständnis und bleiben Sie gesund.
Ihr Bestattungsinstitut Rose Team