Maria Haas *29.05.1936 † 25.05.2021 Die Trauerfeier findet im engsten Familienkreis statt.
Josef Resch * 24. 9. 1935 † 1. 6. 2021 Rosenkranz am Montag, dem 7. Juni 2021, um 19.30 Uhr in der Pfarrkirche St. Michael in Marnbach. Trauergottesdienst am Dienstag, dem 8. Juni 2021, um 14.00 Uhr in der Pfarrkirche St. Michael in Marnbach, mit anschließender Beerdigung. Wir bitten um Einhaltung der aktuellen Corona Regeln.
Rosie Hagenström * 16.03.1937 † 13.06.2021 Trauerfeier am Donnerstag, dem 17. Juni 2021 um 13:00 Uhr in der Aussegnungshalle im Waldfriedhof Schongau, anschließend Beerdigung.
Siegfried Berens * 18. 9.1942 † 16. 6. 2021 Trauergottesdienst mit anschließender Beerdigung am Montag, 21.06.2021, um 14 Uhr am Friedhof Maria Egg in Peiting, Beginn an der Aussegnungshalle.
Christel Petershofer geb. Fastenmeier * 20. 06. 1938 † 10. 06. 2021 Trauerfeier und Beisetzung finden im Familienkreis im Friedhof Peißenberg statt.
Fridolin Dörfler „Friedl“ * 13.01.1931 † 16.06.2021 Rosenkranz am Donnerstag, dem 24. Juni 2021 um 18:30 Uhr und Trauergottesdienst am Freitag, dem 25. Juni 2021 um 11 Uhr jeweils in der Pfarrkirche St. Johann in Peißenberg, anschließend Urnenbeisetzung.
Johann Wiedemann * 15. 9. 1935 † 21. 6. 2021 Trauerfeier am Dienstag, dem 29. Juni 2021 um 14.30 Uhr in der Wallfahrtskirche auf dem Hohenpeißenberg, anschließend Urnenbeisetzung.
Rykowskij Konstantin *26.03.1938 +25.06.2021 Die Trauerfeier findet im engsten Familienkreise am Donnerstag dem 1. Juli um 11:00 Uhr vor der Aussegnungshalle am Stadtfriedhof in Schongau statt, anschließend Beerdigung.
Manfred Ressler * 12. 10. 1953 † 19. 06. 2021 Trauerfeier am Donnerstag, dem 01. Juli 2021 um 14:30 Uhr in der Wallfahrtskirche Maria Himmelfahrt auf dem Hohen Peißenberg mit anschließender Beisetzung.
Die täglichen neuen Informationen zur aktuellen Covid 19-Lage in Bayern verunsichern zunehmend die Menschen. Derzeit gelten für den größten Teil der Bevölkerung ja Ausgangsbeschränkungen um vor Neuinfektionen zu schützen. All diese Beschränkungen haben auch einen Einfluss auf unsere tägliche Arbeit als Bestattungsinstitut.
Selbstverständlich möchten auch wir unsere Mitarbeiter, genauso wie unsere Kunden vor einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus schützen. Aber trotz dieser schwierigen Lage für alle, möchten wir weiterhin „…begleitend an ihrer Seite stehen“ und Sie bei einem Trauerfall in der Familie unterstützen. Auch wenn wir auf die vom bayerischen Staatsministerium inzwischen geltenden Vorgaben, für die Durchführung von anstehenden Beisetzungen keinen Einfluss haben und die Kirchen geschlossen sind, liegt es uns am Herzen eine Trauerfeier nach ihren individuellen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten.
Umsetzungsmaßnahmen des Hygienekonzeptes bei Bestattungen aufgrund der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021
Grundlage dieser Umsetzungsmaßnahmen für die Friedhöfe sind das Schutz- und Hygienekonzept der Schongauer Friedhöfe, des Infektionsschutzmaßnahmengesetzes (IfSG) sowie die aktualisierten Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie nach der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15 . BayIfSMV) vom 23.11.2021.
Für Beerdigungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 8 der 15. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Der Begriff „Beerdigung” umfasst jegliche organisierte Zusammenkunft von Trauernden anlässlich eines Trauerfalls und damit insbesondere Trauerfeiern, ein Requiem, Rosenkranz- und Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet.
Maßnahmen:
1. Abstandsregelungen und Schnelltests:
Auf dem gesamten Friedhofsgelände ist der Abstand von 1,5m zu anderen Personen einzuhalten (§ 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV), wenn diese nicht dem eigenen Hausstand angehören. In der Aussegnungshalle wird dies über die Bestuhlung geregelt (vgl. 3.2 dieser Umsetzungsmaßnahmen). Im Freien sind die Trauergäste selbst für die Einhaltung des Abstandes verantwortlich.
Alle Trauergäste werden gebeten – freiwillig und auf eigene Verantwortung – vor dem Besuch der Trauerfeier einen Schnelltest zu machen, um die Gefahr einer Ansteckung mit Corona zu minimieren.
2. Teilnehmerzahl z.B. in der Aussegnungshalle:
Bei Trauerfeiern besteht keine Zugangsbeschränkung für die Aussegnungshalle (§ 4 Abs. 8 der 15. BayIfSMV), was bedeutet, dass grundsätzlich alle Angehörigen in die Aussegnungshalle dürfen.
Die Stühle in der Aussegnungshalle wurden im Abstand von 1,5m aufgestellt, damit der Abstand zwischen den Haushalten eingehalten wird (§ 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV).
3. Kontaktdatenerfassung:
Für die Teilnehmer in der Aussegnungshalle ist eine Namensliste zur Kontaktdatenerfassung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 der 15. BayIfSMV) mit Name, Vorname, Adresse und Kontaktdaten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV) zu führen. Die Liste mit den Kontaktinformationen ist der Friedhofsverwaltung zuzuleiten, entweder von den Angehörigen direkt oder über das Bestattungsinstitut.
4. Maskenpflicht:
Beim Betreten und Verlassen der Aussegnungshalle besteht für Trauerfeiergäste, den geistlichen Beistand und das Bestattungspersonal zwingend Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht mit dem Mindeststandard einer FFP2-Maske! Diese kann am Platz abgenommen werden, da der Abstand von 1,5m zu anderen Hausständen eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 15. BayIfSMV).
Das Tragen der Maske wird für das gesamte Friedhofsgelände empfohlen.
5. Gemeindegesang und Musik und Vereinswesen bei Trauerfeiern:
Gemeindegesang ist erlaubt. Ein Chor sowie Blasmusik am Grab ist nur in „kleinen Ensembles“ zugelassen, wenn der Abstand zwischen den Sängern/Blasmusikanten/Livemusikern 2m, zum Chorleiter 3m und zu den Trauergästen 5m eingehalten ist. Vertreter eines Vereins (z.B. Veteranenverein) dürfen ebenfalls nur als kleine Gruppe teilnehmen. Von einer kleinen Gruppe/Ensemble wird ausgegangen, wenn diese aus max. 4 Personen besteht.
6. Mikrofone, Erdwurf und Weihwasser:
Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren. Erdwurf- und Weihwasserabgaben am offenen Grab sowie am aufgebahrtem Sarg bleiben dem Pfarrer vorbehalten. Bei einer Nutzung der berührten Gegenstände sind diese umgehend zu desinfizieren, sowie nach und vor jeder weiteren Beisetzung. Auf einigen Friedhöfen bringen die Geistlichen Erde und Weihwasser selber mit, wodurch sich das Vorgenannte erledigt hätte. Erlaubt sind sog. Buxsträußchen die für die Trauergäste bereit zu stellen sind.
7. Aushang und Veröffentlichung:
Die Kommunen empfehlen bei einer Veröffentlichung von Sterbefällen (“im Schaufenster der Bestattung, im Internet und Zeitungen etc.”) die Nennung des Bestattungstermins nicht mit zu veröffentlichen. Ein Aushang oder eine Traueranzeige in den reg. Zeitungen sollte der Bestattungstermin nicht veröffentlicht werden, stattdessen wird ein Zusatz wie „Die Trauerfeier findet im Familienkreis statt“ eingetragen werden. Diese Empfehlung ist leider notwendig, um die Anzahl der Trauergäste einzugrenzen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben oder sich nicht sicher sind was bei einem Sterbefall zu tun ist, nehmen Sie zuerst Kontakt zu uns auf.
Vielen Dank für ihr Verständnis und bleiben Sie gesund.
Ihr Bestattungsinstitut Rose Team