Dr. Herwig Noisser * 6. 6. 1943 † 27. 11. 2020 Trauerfeier am Dienstag, dem 1. Dezember 2020 um 11 Uhr an der Aussegnungshalle auf dem Hohen Peißenberg, anschließend Beerdigung.
Anna Maria Meichelböck * 09.10.1932 † 20.11.2020 Trauerfeier am Donnerstag, dem 3. Dezember 2020 um 11:00 Uhr vor der Aussegnungshalle auf dem Friedhof am Bühlach in Peiting, mit anschließender Urnenbeisetzung.
Irene Geiß geb. Schuster * 11.05.1938 † 17.11.2020 Die Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung auf dem Waldfriedhof in Schongau fand in aller Stille statt.
Gabi Falgner * 29. 11. 1968 † 19. 11. 2020 Trauerfeier am Montag, 7. Dezember 2020 um 13:00 Uhr in der Aussegnungshalle im Waldfriedhof Schongau, anschließend Baumbestattung. Anstelle zugedachter Blumen kann an Sternstunden e.V. IBAN: DE 67 7005 0000 0000 0510 00 gespendet werden.
Maria Pfanzelt geb. Gatzka * 24. 03. 1924 † 04. 12. 2020 Trauergottesdienst Mittwoch, dem 9. Dezember 2020 um 13.00 Uhr, vor der Aussegnungshalle am Friedhof auf dem Hohenpeißenberg, anschließend Beerdigung.
Werner Karl * 28. 11. 1943 † 02. 12. 2020 Trauerfeier am Freitag, dem 11. Dezember 2020 um 13:00 Uhr vor der Aussegnungshalle am Friedhof in Altenstadt, mit anschließender Urnenbeisetzung.
Maria Kirschner * 20. 3. 1933 † 29. 11. 2020 Trauerfeier am Montag, dem 14. Dezember 2020 um 13:00 Uhr in der Aussegnungshalle am Friedhof Peißenberg, anschließend Urnenbeisetzung.
Helmut Wöhnl * 18. 11. 1935 † 2. 12. 2020 Auf Wunsch des Verstorbenen fand die Trauerfeier und Beisetzung im allerengsten Kreis statt.
Maximilian Bartsch „Maxi“ * 26. 5. 1986 † 7. 12. 2020 Die Trauerfeier findet im Corona bedingt nur im Familienkreis statt. Anstatt Blumenspenden bitten wir um eine Spende an "Ärzte ohne Grenzen", Spendenkonto: DE72 3702 0500 0009 7097 00, Verwendungszweck: "Maximilian Bartsch"
Elke Habermann geb. Huber * 27. 10. 1964 † 11. 12. 20 Die Trauerfeier muss Corona bedingt im engsten Familienkreis stattfinden. Anstatt Blumenspenden bitten wir um eine Spende für den PalliaHome e.V. Sparkasse Oberland, IBAN: DE03 7035 1030 0032 3952 79, Kennwort: „Elke Habermann.
Die täglichen neuen Informationen zur aktuellen Covid 19-Lage in Bayern verunsichern zunehmend die Menschen. Derzeit gelten für den größten Teil der Bevölkerung ja Ausgangsbeschränkungen um vor Neuinfektionen zu schützen. All diese Beschränkungen haben auch einen Einfluss auf unsere tägliche Arbeit als Bestattungsinstitut.
Selbstverständlich möchten auch wir unsere Mitarbeiter, genauso wie unsere Kunden vor einer möglichen Ansteckung mit dem Covid-19-Virus schützen. Aber trotz dieser schwierigen Lage für alle, möchten wir weiterhin „…begleitend an ihrer Seite stehen“ und Sie bei einem Trauerfall in der Familie unterstützen. Auch wenn wir auf die vom bayerischen Staatsministerium inzwischen geltenden Vorgaben, für die Durchführung von anstehenden Beisetzungen keinen Einfluss haben und die Kirchen geschlossen sind, liegt es uns am Herzen eine Trauerfeier nach ihren individuellen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten.
Umsetzungsmaßnahmen des Hygienekonzeptes bei Bestattungen aufgrund der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021
Grundlage dieser Umsetzungsmaßnahmen für die Friedhöfe sind das Schutz- und Hygienekonzept der Schongauer Friedhöfe, des Infektionsschutzmaßnahmengesetzes (IfSG) sowie die aktualisierten Informationen zur Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie nach der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15 . BayIfSMV) vom 23.11.2021.
Für Beerdigungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 8 der 15. BayIfSMV entsprechend anwendbar. Der Begriff „Beerdigung” umfasst jegliche organisierte Zusammenkunft von Trauernden anlässlich eines Trauerfalls und damit insbesondere Trauerfeiern, ein Requiem, Rosenkranz- und Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte. Dies gilt unabhängig davon, ob der jeweilige Teil der Beerdigung in einer Kirche, auf einem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof, in einem Krematorium oder etwa den Räumen eines Bestattungsunternehmens stattfindet.
Maßnahmen:
1. Abstandsregelungen und Schnelltests:
Auf dem gesamten Friedhofsgelände ist der Abstand von 1,5m zu anderen Personen einzuhalten (§ 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV), wenn diese nicht dem eigenen Hausstand angehören. In der Aussegnungshalle wird dies über die Bestuhlung geregelt (vgl. 3.2 dieser Umsetzungsmaßnahmen). Im Freien sind die Trauergäste selbst für die Einhaltung des Abstandes verantwortlich.
Alle Trauergäste werden gebeten – freiwillig und auf eigene Verantwortung – vor dem Besuch der Trauerfeier einen Schnelltest zu machen, um die Gefahr einer Ansteckung mit Corona zu minimieren.
2. Teilnehmerzahl z.B. in der Aussegnungshalle:
Bei Trauerfeiern besteht keine Zugangsbeschränkung für die Aussegnungshalle (§ 4 Abs. 8 der 15. BayIfSMV), was bedeutet, dass grundsätzlich alle Angehörigen in die Aussegnungshalle dürfen.
Die Stühle in der Aussegnungshalle wurden im Abstand von 1,5m aufgestellt, damit der Abstand zwischen den Haushalten eingehalten wird (§ 1 Satz 1 der 15. BayIfSMV).
3. Kontaktdatenerfassung:
Für die Teilnehmer in der Aussegnungshalle ist eine Namensliste zur Kontaktdatenerfassung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 der 15. BayIfSMV) mit Name, Vorname, Adresse und Kontaktdaten (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV) zu führen. Die Liste mit den Kontaktinformationen ist der Friedhofsverwaltung zuzuleiten, entweder von den Angehörigen direkt oder über das Bestattungsinstitut.
4. Maskenpflicht:
Beim Betreten und Verlassen der Aussegnungshalle besteht für Trauerfeiergäste, den geistlichen Beistand und das Bestattungspersonal zwingend Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht mit dem Mindeststandard einer FFP2-Maske! Diese kann am Platz abgenommen werden, da der Abstand von 1,5m zu anderen Hausständen eingehalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 15. BayIfSMV).
Das Tragen der Maske wird für das gesamte Friedhofsgelände empfohlen.
5. Gemeindegesang und Musik und Vereinswesen bei Trauerfeiern:
Gemeindegesang ist erlaubt. Ein Chor sowie Blasmusik am Grab ist nur in „kleinen Ensembles“ zugelassen, wenn der Abstand zwischen den Sängern/Blasmusikanten/Livemusikern 2m, zum Chorleiter 3m und zu den Trauergästen 5m eingehalten ist. Vertreter eines Vereins (z.B. Veteranenverein) dürfen ebenfalls nur als kleine Gruppe teilnehmen. Von einer kleinen Gruppe/Ensemble wird ausgegangen, wenn diese aus max. 4 Personen besteht.
6. Mikrofone, Erdwurf und Weihwasser:
Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren. Erdwurf- und Weihwasserabgaben am offenen Grab sowie am aufgebahrtem Sarg bleiben dem Pfarrer vorbehalten. Bei einer Nutzung der berührten Gegenstände sind diese umgehend zu desinfizieren, sowie nach und vor jeder weiteren Beisetzung. Auf einigen Friedhöfen bringen die Geistlichen Erde und Weihwasser selber mit, wodurch sich das Vorgenannte erledigt hätte. Erlaubt sind sog. Buxsträußchen die für die Trauergäste bereit zu stellen sind.
7. Aushang und Veröffentlichung:
Die Kommunen empfehlen bei einer Veröffentlichung von Sterbefällen (“im Schaufenster der Bestattung, im Internet und Zeitungen etc.”) die Nennung des Bestattungstermins nicht mit zu veröffentlichen. Ein Aushang oder eine Traueranzeige in den reg. Zeitungen sollte der Bestattungstermin nicht veröffentlicht werden, stattdessen wird ein Zusatz wie „Die Trauerfeier findet im Familienkreis statt“ eingetragen werden. Diese Empfehlung ist leider notwendig, um die Anzahl der Trauergäste einzugrenzen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben oder sich nicht sicher sind was bei einem Sterbefall zu tun ist, nehmen Sie zuerst Kontakt zu uns auf.
Vielen Dank für ihr Verständnis und bleiben Sie gesund.
Ihr Bestattungsinstitut Rose Team