Patientenverfügung für Alter, Unfall oder Krankheit – rechtzeitig Vorsorge treffen

„Der Tod lächelt uns alle an, das einzige, was man machen kann, ist zurücklächeln.“ – so die Einstellung von Marcus Aurelius zu einem unausweichlichen Thema. Und es gibt noch etwas, was wir tun können: Vorsorge treffen und unseren letzten Willen dokumentieren.

Doch manchmal reicht das allein nicht aus. Gelegentlich gerät ein Mensch in eine Situation, in der er schon vor seinem Tode nicht mehr fähig ist, seinen Willen zu äußern und selbst freie Entscheidungen zu treffen. In eine solche Lage kann jeder geraten, etwa durch einen Unfall oder eine schwere, nicht mehr heilbare Krankheit.

Was ist unter einer Patientenverfügung zu verstehen?

Um für diesen Notfall gewappnet zu sein, empfiehlt es sich für jeden, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie beinhaltet den Willen eines (potentiellen) Patienten, ob und in welcher Art und Weise seine ärztliche Behandlung erfolgen soll für den Fall, dass …

  • er aufgrund von Demenz oder ähnlichen Krankheiten nicht mehr in der Lage ist, freie Entscheidungen zu treffen und/oder Hilfe bei der Nahrungsaufnahme braucht
  • sein Gehirn krankheits- oder unfallbedingt so stark geschädigt ist, dass er keinerlei Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit mehr besitzt
  • er sich um Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit …
  • oder einem unabwendbarem Sterbeprozess befindet

Die Patientenverfügung gibt den behandelnden Ärzten für diese oder ähnliche Situationen konkrete und verbindliche Anweisungen: Welche Behandlungen und Untersuchungen wünscht der Patient und welche lehnt er grundsätzlich ab?

Inhalt und Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung

Beim Erstellen der Verfügung ist Vorsicht geboten. Wer versucht, diese laienhaft mit eigenen Worten niederzuschreiben, ohne sich vorher mit einem Arzt beraten zu haben, läuft Gefahr, dass die Patientenverfügung im Ernstfall nicht anerkannt wird.

Allzu pauschale Wendungen wie „in Würde sterben“ und „lebenserhaltende Maßnahmen“ genügen nicht den rechtlichen Anforderungen. Der Gesetzgeber und auch der Bundesgerichtshof (BGH) stellen ganz klare und strenge Bedingungen, wie eine Patientenverfügung formuliert sein muss.

Die Vorgehensweise beim Vorbereiten und Verfassen folgt dabei überall denselben Regeln – in Bayern wie auch in allen anderen Bundesländern.

Das Dokument muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden sowie folgende Informationen enthalten:

  • Eingangsformel: „Ich [Vorname, Name, geboren am …, wohnhaft in …] bestimme für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu bilden und verständlich zu äußern, dass …“
  • Situationen, in denen die Patientenverfügung gelten soll – diese müssen zwangsläufig mit einer fehlenden Einwilligungsfähigkeit verbunden sein
  • Bestimmungen, welche ärztlichen bzw. medizinischen Maßnahmen eingeleitet bzw. beendet werden sollen, etwa:
    • lebenserhaltende Maßnahmen
    • Schmerz- und Symptombehandlung
    • künstliche Beatmung
    • künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
    • Wiederbelebung
  • Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
  • Weitere Hinweise zur Auslegung der Patientenverfügung

In diesem Zusammenhang macht es Sinn, persönliche Wertvorstellungen und die näheren persönlichen Lebensumstände darzulegen. Diese Informationen helfen dabei, im Zweifelsfalle Rückschlüsse auf Ihren Willen ziehen zu können.

  • Schlussformel und Bestätigung, dass Sie zum Zeitpunkt des Niederschreibens einwilligungsfähig waren
  • Datum und Unterschrift

Lassen Sie sich vor dem Niederschreiben Ihrer Patientenverfügung von einem Arzt oder einer Beratungsstelle unterstützen. Eine weitere Hilfe bietet die Vorlage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die dort verwendeten Formulierungen entsprechen dem aktuellen Stand von Recht und Medizin. Sie können das Muster unter folgendem Link herunterladen:

www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Patientenverfuegung_Textbausteine_word.html

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im folgenden Ratgeber: www.familienrecht.net/betreuungsrecht/patientenverfuegung/