Keiner von uns möchte sich freiwillig mit dem eigenen Tod, oder den eines geliebten Menschen beschäftigen. Neben der Bestattungsvorsorge für unseren „letzten Weg“, können aber auch weitere Absicherungen wie z.B. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht hilfreich sein.

Wir, das Bestattungsinstitut Rose möchten Ihnen mit Hilfe von Experten, in Fragen rund um diese wichtigen Themen „…begleitend zur Seite stehen“. Wie treffe ich wirklich richtige Vorsorge für mich und nach meinem Tod für meine Hinterbliebe.

Verfügungen & Vollmachten

Schriftliche Willenserklärungen und Vollmachten sind wichtige Instrumente.

Ob durch Unfall, Krankheit oder im hohen Alter kann jeder von uns in die Lage kommen, nicht mehr selbst wichtige Fragen zu beantworten können. Das Betreuungsrecht regelt offene Fragen, wer diese Entscheidungen dann zukünftig treffen soll.

Die Patientenverfügung regelt die eigenen Wünsche bei einer notwendigen medizinischen Behandlung / Nichtbehandlung, insbesondere in der letzten Lebensphase.
Die Betreuungsverfügung ist notwendig, eine vertraute Person für den Fall zu benennen, falls eine Betreuung notwendig werden sollte, welche vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

Die Vorsorgevollmacht kann anstelle der Betreuungsverfügung ausgestellt werden, deren eingesetzte vertraute Person im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss. So kann im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit, der eingesetzte Betreuer sofort für den Vollmachtgeber handeln. Eintragung beim Bundesnotarkammer wird empfohlen.

Richtig vererben

Nur die wenigsten beschäftigen sich zu Lebzeiten mit dem Verfassen ihres Testaments. Um aber spätere Unklarheiten oder gar Streit unter den Angehörigen zu vermeiden, sollte man einige wichtige Informationen kennen.

Erbfolgegesetz

Wenn nichts anderes im Todesfall verfügt wurde, greift die gesetzliche Erbfolge. D.h. Erben können nur Ihre Angehörigen.

So sind Kinder immer Erben der ersten Ordnung, sollten diese nicht mehr leben, gilt das ebenso für ihre Enkel- + Urenkelkinder.

Die Eltern der Verstorbenen sind Erben der zweiten Ordnung und danach folgen Geschwister, dann deren Kinder – also Neffen / Nichten! Somit wären dann Großeltern, Onkel / Tanten oder Cousin / Cousine Erben dritter Ordnung.

Der jeweilige Ehegatte bekommt ein Viertel des Erbes, wenn es noch Kinder oder andere Erben erster Ordnung gibt. Die Hälfte des Erbes wenn es nur noch Verwandte zweiter Ordnung und die Großeltern gibt. Jedoch steht Kindern und Ehepartnern immer der sogenannte Pflichtteil zu, auch wenn im Testament anderweitig geregelt wurde.

Bei einer Ehe mit Zugewinngemeinschaft bekommt der Hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Erbe, falls kein anders lautender Ehevertrag vorliegt. So ist ein Testament oder Erbvertrag, welches am besten beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt sein sollte, immer dann nützlich, wenn jemand als Erbe eingesetzt werden soll, mit dem Sie nicht verwandt oder verheiratet sind. Das „Berliner Testament“ sollte dann verfasst werden, wenn sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen. SO erben die Kinder erst dann, wenn beide Eltern gestorben sind. Dies kann aber bei größeren Vermögen, die über den steuerlichen Freibeträgen liegen, auch von Nachteil sein. Daher sind rechtzeitige Schenkungen von Vermögensgegenständen, die nicht in den Nachlass fallen sollen, zu empfehlen.

Grundsätzlich ist es aber immer ratsam, sich in Erbschaftsangelegenheiten von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Informativer Link zum Thema www.erbrecht-ratgeber.de